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Garantie Umtauschrecht
Letzter Eintrag 24 Okt 2003 12:45 von erinnerungsfoto.de. 1 Antworten.
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Autor Nachrichten Informativ
RicoBenutzer ist Offline
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23 Okt 2003 10:00
    Hallo ich brauche Hilfe!!!!!!
    habe gebrauchtwahre Verkauft Set von 9 Teilen.
    der Kunde hat reklamiert und will von den 9 Teilen nur 4 behalten wir wollten das komplette set zurücknehmen da mann ein set nicht außeinander reißt denn Wahre die man als Set Verkauft gehört doch zusammen oder nicht!!!!!
    Ist es rechtlich richtig erst Wahre dann Geld ?????
    Brauche dringend Antwort!!!!!!!
    erinnerungsfoto.deBenutzer ist Offline
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    24 Okt 2003 12:45
    Hallo Rico!

    Bei Ebay werden im juristischen Sinne Kaufverträge geschlossen. Das heißt Käufer und Verkäufer geben jeweils eine Willenserklärung zum Kaufgegenstand ab. Stimmen beide dem Kauf/Verkauf zu, gilt der Vertrag vor dem Gesetz als geschlossen.

    In Deinem Fall muss also der Artikel, bestehend aus 9 Einzelteilen exakt beschrieben worden sein. Das ist dann der Kaufgegenstand und Deine Bedingung für ein Zustandekommen eines Kaufvertrages.
    Der Käufer kann dies akzeptieren - z.B. durch Abgabe seines Höchstgebotes - und muss sich dann an den Vertrag halten (das ist dann seine Willenserklärung).

    Will er (Käufer) hingegen nur 4 Teile aus dem Set haben, so ist das nicht Sache des Kaufgegenstandes und Du brauchst dem auch nicht zuzustimmen, getreu dem Motto: "Ganz oder gar nicht".

    Anders ist es, wenn ein Artikel nicht die Art und Beschaffenheit wie in der Beschreibung hat, dann kann der Käufer in jedem Fall zurücktreten - die neue EU-Garantie für Gebrauchtwaren bleibt hiervon unberührt, die hat damit nichts zu tun, denn das war schon immer so.
    Bei einem solchen Rücktritt - Wandlung genannt - ist der komplette Kaufvertrag betroffen, also alle Teile.
    Bei einer Wandlung werden Käufer und Verkäufer so gestellt, als hätte es nie einen Vertrag gegeben. Entstandene Kosten sind i.d.R. vom Verursacher zu tragen.

    Zu Deiner Frage: Erst Ware, dann Geld oder umgekehrt, so ist im juristischen Sinne tatsächlich zuerst die Leistung des Verkäufers zu erbringen (wenn Du Essen gehst, zahlst Du ja auch erst hinterher). Diese kann - und das ist bei Ebay ja so üblich - auch umgekehrt werden.
    Die Forderung, die Du dann hast (sofern er die Ware hat, Du aber noch kein Geld), ist ggf. mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar, da ein gültiger Kaufvertrag vorliegt.

    Ich hoffe, das war nicht zu viel "Chinesisch" und hilft Dir weiter.
    Viele Grüße,
    Markus


    Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein...
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