Unter
http://faq.kh80.de/daea/#4 ist alles wirklich hervorragende fundiert erklärt. Dadurch auch erst beim 2. Lesen komplett verständlich.
Was mich wundert: unter Punkt 4.1.3.4 steht: "...es kann gut sein, daß die Sachmängelhaftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen wurde, der Hersteller jedoch eine (freiwillige) Garantieleistung erbringt. Glück gehabt"
allerdinsg Punkt 4.1.3.1 besagt:
"Nach § 433 I Satz 2 BGB muß der Verkäufer "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", ...!
irgendwie passt das nicht zusammen, entwerder ist der Verkäufer zur Sachmängelhaftung (Gewährleistung) verpflichtet oder nicht. Oder seh ich das falsch?