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Rechnung löschen / als erledigt betrachten
Letzter Eintrag 23 Jun 2004 10:15 von ba-bas. 18 Antworten.
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Autor Nachrichten Informativ
G__SBenutzer ist Offline
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22 Jun 2004 01:18
    Hallo,
    hab gestern ein eBay-Phänomen gehabt, das der AB wohl nicht wechseln kann.
    Ein Käufer hat einen Artikel erstanden. Der AB hat ihn einwandfrei bearbeitet. Nun bekam ich vom Käufer eine Mail, dass er den Artikel nicht will,und mir für die Unkosten 2€ überweisen will.
    Nun habe ich im AB den Status auf "erledigt" gesetzt, der Status bleibt grün, ich hab die 2€ eingetragen, der Status bleibt grün.
    Ich habe die Rechnung storniert, grün.
    Wie bekomm ich den Status auf erledigt? Schwarz?

    Gregor
    mercyBenutzer ist Offline
    User des AB seit 05/2002
    kein Mitarbeiter der Programmierer !!!
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    22 Jun 2004 02:20
    Spontan kann ich Dir Deine eigentliche Frage auch nihct beantworten.
    Aber mal ein Tipp für die Zukunft:

    In solchen Fällen die Rechnung anpassen, indem Du entweder eine negative Gegenposition machst zzgl. einer Buchung für die 2€. Bei Zahlungsiengang kannst Du die Rechnung dann ganz normal abschliessen.

    Oder die Beträge einfach auf 0,00€ setzen, eine Buchung für die Gebühren hinzufügen und die Rechnung dann normal bei Zahlungseingang abschliessen.
    Moin & Gruß Heinz-G.


    Humor und Geduld sind die Kamele, mit denen ich durch jede Wüste komme


    Meine Aussagen stellen keine verbindliche Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung dar. Sie geben lediglich meine Meinung wieder.
    snawiBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 02:50
    Ist es nicht dann doch etwas zuviel des Guten, die 2,- EUR mit zu buchen
    Sveni
    (und Geld macht doch glücklich !!!)
    ba-basBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 03:06
    SOlche KuNdEn hätte ich auch gerne
    Da würde ich ja noch reich - Noch Geld zahlen bei Widerruf ohne Leistung
    MFG - der Ba-Bas
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    snawiBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 03:09
    Ganz so ist es ja nicht, wenn Du auch die Verkaufsgebühren über eBay zurück bekommst, so bleiben immer noch die Einstellungsgebühren stehen
    Sveni
    (und Geld macht doch glücklich !!!)
    G__SBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 03:19
    Ich schau mal ob ich es hinbiegen kann.

    Von den 2€ werd ich mich heute aben sinnlos besaufen, und dann mal auf die nächsten 1000000 Kunden warten, die die Ware nicht haben wollen.

    Gregor
    ba-basBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 04:12
    @ sveni - na und - das ist Betriebsrisiko
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    snawiBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 05:41
    Original von ba-bas
    @ sveni - na und - das ist Betriebsrisiko

    Ich habe einen Oberfrust gegen Betriebsrisiko, wenn es mich, mein sauer verdientes Geld kostet
    Sveni
    (und Geld macht doch glücklich !!!)
    ba-basBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 09:43
    jau ich auch
    heute 2 mal Sofortkauf - danach Mail Widerrufsrecht
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    snawiBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 09:44
    Original von ba-bas
    jau ich auch
    heute 2 mal Sofortkauf - danach Mail Widerrufsrecht

    Warum machen die sowas
    Sveni
    (und Geld macht doch glücklich !!!)
    ba-basBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 09:51
    Super Frage
    Hatte auch einen solche über Amazon heute. Immerhin weiss ich jetzt, wie man bei Amazon seine Gebühren zurückbekommt
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    bernd-symonsBenutzer ist Offline
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    22 Jun 2004 10:50
    Also, Ihr habt Probleme!

    Ich habe einfach das alte Fahrrad von Oma aus dem Schuppen geholt und mir die Rücktrittbremse ausgebaut. Jetzt ist Ruhe!
    Gruss von

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    KrilleBenutzer ist Offline
    Ich mach die Technik, meine Frau primär Ebay und unser Sohn lenkt uns ab.
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    23 Jun 2004 01:07
    Habe folgendes auf einer schlechten Homepage gefunden:

    Bestehen eines Widerrufsrechts für Verbraucher bei sog. Online-Auktionen?!
    (AG Osterholz-Scharmbeck, Urt. v. 23.08.2002 - 3 C 415/02)

    Leitsatz: Bei sog. Online-Auktionen besteht gem. § 312 d IV Nr. 5 BGB kein Widerrufsrecht für den Verbraucher, weil das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen, die wie Versteigerungen in der Form des § 156 BGB zustandekommen, ausgeschlossen ist.

    Das AG nahm in der vorliegenden Entscheidung zu der - noch immer - äußerst umstrittenen Frage Stellung, ob bei sog. Online-Auktionen - hier über den Online-Marktplatz "eBay" - für Verbraucher ein Widerrufsrecht entsprechend der fernabsatzrechtlichen Regelungen der §§ 312 b ff. BGB besteht.

    Das Gericht folgte der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht in solchen Fällen nicht besteht. Nach § 312 d IV Nr. 5 BGB sei ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die in Form von Versteigerungen iSd. § 156 BGB geschlossen werden, ausgeschlossen. Die hier vorliegenden Online-Auktionen seien wie Versteigerungen iSd. § 156 BGB zu behandeln. Wie bei Versteigerungen handele es sich nämlich um Absatzgeschäfte, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich festgelegten, einseitigen Zuschlags an den Meistbietenden finden. Dabei gebe es keine Vertragsverhandlungen und es sei das Preisrisiko auf Seiten des Anbietenden; der Bietende trage dagegen gleichsam das Risiko, dass der ersteigerte Gegenstand nicht ausführlich in Augenschein genommen werden kann. Diesen Besonderheiten werde durch die Beschränkung der Auflösungsmöglichkeiten eines solchen Geschäfts Rechnung getragen. Schließlich führte das Gericht aus, die Anwendbarkeit des § 156 BGB könne nur durch die AGB des "Internetauktionators" ausgeschlossen werden. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.

    Anmerkung: Die meisten Gerichte haben bisher eine (analoge) Anwendbarkeit des § 312 d IV Nr. 5 BGB auf Online-Auktionen abgelehnt mit der Folge, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugestanden wurde (vgl. LG Hof, Urt. v. 26.04.2002 – 22 S 10/02 in Bestätigung des AG Hof sowie AG Kehl, Urt. v. 19.04.2002 – 4 C 716/01). Davon abweichend hat nunmehr das hiesige AG das Eingreifen dieses Ausschlussgrundes bejaht und deshalb ein Widerrufsrecht bei Online-Auktionen für ausgeschlossen angesehen (ähnlich auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.01.2003 - 1 W 6/03 für § 9 I Nr. 5 PAngV).
    bernd-symonsBenutzer ist Offline
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    23 Jun 2004 07:11
    auf einer schlechten Homepage

    Wie meist Du das? Das Layout oder der Inhalt?

    Nachdem der Verkäufer durch die Interpretation des Fernabsatzgesetzes inzwischen das größere Risiko trägt und die Rechtsprechung uneinheitlich ist, sollte man zur Wiederherstellung der Balance solche Urteile sammeln. Nicht, um den Kunden einzuschüchtern, sondern um ihm im Zweifelsfall den Ernst der Lage vor Augen zu führen.

    Die meisten glauben doch inzwischen, daß sie sich alle Auktionsgegenstände mal auf Kosten des Versenders unverbindlich ansehen dürfen. Und der Verkäufer zahlt Hin- und Herfracht.

    Fernabsatz: Ich entferne die Absätze und nagle sie vorn unter die Schuhe. dann habe ich wenigstens das Gefühl, daß es aufwärts geht.

    PS:
    Als Pazifist fordere ich zum Boykott von Krilles Beiträgen auf, bis er sich zu gewalltlosem DSL bekennt.
    Gruss von

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    23 Jun 2004 07:48
    Na den Hinversand trägt immer noch der Käufer und ich denke das nächste Urteil wird zu dem Entschluss kommen, dass alle ebay Auktionen dem Fernabsatz unterliegen und Widerrufs oder Rücktrittsrecht besteht. Aber ist ja auch nicht so tragisch. So viele treten nicht zurück.

    Jetzt kommt aber die Amazon Posse.
    Kunde kauft - amazon überweist mir das Geld - ich schicke die Ware mit GLS weg - kunde bekommt ne Lieferbestätigung.
    Kunde schreibt ne Mail, dass er mir die Ware zurückschicken wird, da er sie nicht will.
    heute kommt die Post und will 12 Euro von mir (unfrei per Express als "NIchtangenommen" zurück)
    Da klebt nen eigener Post Laserdrucker Aufkleber von dem Kunden drauf ! - und bei Nichtannahme solls versteigert werde - so der Postler....
    Naja noch habe ich ja seine Kohlen. Und die bekommt der nicht komplett zurück
    Schliesslich habe ich bezahlte und erfüllte Leistungen von 12 plus 4 Euro erbracht....
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    bernd-symonsBenutzer ist Offline
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    23 Jun 2004 09:16
    Wenn Du mit der Mauer fertig bist, wird sie eingestürzt sein: Der Klügere gibt nach...

    Ich teile Deine Rechtsauffassung nicht in Gänze.
    Gruss von

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    23 Jun 2004 09:30
    Original von bernd-symons
    Wie meist Du das?

    Provokant
    Original von bernd-symons
    Als Pazifist fordere ich zum Boykott von Krilles Beiträgen auf, bis er sich zu gewalltlosem DSL bekennt.

    Dann versuch es mal so gegen mine Firewall:
    Aber den dran: Der Klügere gibt nach....

    Original von bernd-symons
    Ich teile Deine Rechtsauffassung nicht in Gänze.


    Selbst ohne die emotionelle Empörung, die bei Ba-bas zweifelsfrei dazukommt, findest Du, das der Kunde im Recht ist, oder wie?
    bernd-symonsBenutzer ist Offline
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    23 Jun 2004 09:57
    Ich kaufe Dir ein 'e" und ein 'k' ...

    findest Du, das der Kunde im Recht ist, oder wie?

    Natürlich nicht - siehe auch meine Anmerkungen zum Beitrag aus der "schlechten Webseite" - ich meine die geltende Rechtsprechung, die den Kunden zu unserem Nachteil besser stellt.
    Gruss von

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    23 Jun 2004 10:15
    Ist ja auch nicht MEINE Rechtsaufassung aber wohl die allgemein gültige Rechtsaufassung - wenn man mal so Inet Anwälte fragt....
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