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Buddy Logo und Bilderübertragung?
Letzter Eintrag 06 Feb 2005 02:38 von AB-Quäler. 61 Antworten.
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Autor Nachrichten Nicht gelöst
tomlineBenutzer ist Offline
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03 Feb 2005 08:39
  • Korrekte Antwort?
@ba-bas

Es gibt div. Gerichtsentscheide, bei denen sich Abgemahnte wehren wollten und dann verloren haben - FAKT. Google mal.

Und die 10000000 Bewertungsprofis werden nicht abgemahnt weil jeder Mitbewerber weiß, das die genügend Geld haben, um bis vor das OLG zu ziehen und dann wahrscheinlich recht zu bekommen.

Kenne die Geschichte aus einem anderen Abmahngrund wo privtae und kleine gewerbliche Anbieter zu Hunderten abgemahnt wurden und große nicht angefasst wurden obwohl die Verstöße eklatanter waren.

Und Profi bin ich sicher nicht, werde mir das mit dem Impressum noch mal zu Herzen nehmen - Danke!

Ach ja auch bei Quelle, Amazon oder was weiss ich nicht für Anbietern steht das nicht auf jeder Seite....


Genau, aber vor dem Absenden der bestellung bekommst du es noch mal komplett zum Lesen. Das ist bei einer Auktionsseite nicht möglich, sonst müßte ebay deinen Text auf die "Bestätigungsseite" setzen.

Also bleibt nur die Auktionsseite. Aber ... that´s by u
@merci

Gute Idee!

Gruß,

tomline
mercyBenutzer ist Offline
User des AB seit 05/2002
kein Mitarbeiter der Programmierer !!!
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03 Feb 2005 08:43
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Och nee, Bastian,

nicht wieder diese Diskussion
Wir haben ja schon oft das Thema gehabt. Die Meinungen gehen da ja doch auseinander. Wer auf Nummer sicher gehen will schreibt die Widerrufsbelehrung besser in die Auktion, alle anderen verlinken auf die Widerrufsbelehrung. Ich mache übrigens zur Zeit auch letzteres.

Original von ba-bas
Ach ja auch bei Quelle, Amazon oder was weiss ich nicht für Anbietern steht das nicht auf jeder Seite....


tomline schreibt ja auch:

Original von tomline
Wenn du einen Shop hast und auf eine andere Seite hinweist, dann genügt dieser Link - aber auch nur dann, wenn du auf der Bestell-Absendeseite noch einmal den kompletten Text hast.
Moin & Gruß Heinz-G.


Humor und Geduld sind die Kamele, mit denen ich durch jede Wüste komme


Meine Aussagen stellen keine verbindliche Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung dar. Sie geben lediglich meine Meinung wieder.
tomlineBenutzer ist Offline
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03 Feb 2005 08:46
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@mercy

Genau ! Lieber wieder zum Logo

OK, ENDE von meiner Seite - danke für die Tips !

Gruß,

Tomline
AB-QuälerBenutzer ist Offline
wieso unregistriert ?? :-(
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03 Feb 2005 09:12
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Zitat: tomline
Google mal.


Das ist immer mit Vorsicht zu genießen, nicht immer landet man da auf der RICHTIGEN Seite. Auf vielen gibt der "Feierabend - Jurist" sein NICHTWISSEN zum Besten, der nächste kopiert es dort wieder verlinkt und schon soll das ganze GESETZ sein !

Gogel hilft zum suchen - ob man da auch das richtige gefunden hat bleibt noch zu prüfen ! - ganz im Ernst !
MICROSOFT & EBAY machen mich reich - . . . reich an Erfahrung und vergeudeter Zeit der AB ist meine Medizin
tomlineBenutzer ist Offline
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03 Feb 2005 11:22
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@AB-Quäler

So habe ich es mit Google auch nicht gemeint. Aber es gibt div. AG-Urteile zu solchen Abmahnungen, zu 99% gegen den Abgemahnten. Und man findet in einzelnen Foren (z.B. abmahnwelle genügend Aktenzeichen)

Es ist ja kein Gesetzt, nur gibt es genügend Richter, die immer noch keine Ahnung von der Materie Internet haben und alles nachplaudern, was der Abmahnanwalt ihnen erzählt.

Und die meinen dann leider zu oft, dass ja der "unbedarfte" arme Verbraucher ev. nicht weiß, wie man auf einen Link klickt ....

Gruß, Thomas
d.sinclairBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 01:51
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Hallo,
also mal zum Logo:
Erstmal stört es mich überhaupt nicht, und das das Logo den Umsatz mindert, kann ich auch nicht feststellen.

Beim Widerruf reicht ein sehr gut sichtbarer Link zum Widerrufsrecht. Kein Shop hat auf seinen Artikelseiten die belehrung stehen, sondern haben auch einen gut sichtbaren Link - und das ist rechtens.
Kann man auch bei Schlömer nachlesen.
mfg

Sinclair

ba-basBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 09:06
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Es sind die "kleinen" Verkäufer, die sich von dem Gerede beeinflussen lassen. Auf Abmahnwelle.de gibts keinen Bericht über eine erfolgreiche Abmahnung weil einzig und allein ein Hinweis aufs Widerrufsrecht da steht und sonst alles ok ist. Auch ist noch niemanden ans Bein "gepinkelt" worden, weil ebay die technischen Schwierigkeiten mit den Mich Seiten nicht geregelt bekommt.
Übrigens - wenn man sich mal die Bewertungs Top 20 in Europa anschaut, dann haben da auch nur 3 oder 4 das ganze ausformuliert auf deren Angebotsseite.....
MFG - der Ba-Bas
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tomlineBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 10:07
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Hallo,

das Thema ist ja wirklich umfangreich.

Fakt ist aber, das es bereits mehrfach abgemahnt wurde und vor Und bringt bitte Shops , Quelle und Auktionsseite nicht durcheinander.

Und wenn Topseller bewußt das Risiko eingehen ist das legetim. Media-Markt macht auch Werbung von der sie wissen, dass sie 2 Tage später eine einstweilige Verfügung kassieren , das ist kalkuliertes RIsiko.

Und selten wenden sich s.g. "Abmahnanwälte" gegen Topseller weil sie wissen, dass die sich zur Wehr setzen und auch die Mittel dafür haben.
Als "kleiner Mann" fällt es nämlich schwer, sich mit Anwaltszwang vor einem Landgericht zu verteidigen und dafür mal schnell 2000,- Euro vorzuschießen. Und eine Rechtsschutzversicherung tritt hier NIE ein!


Fakt ist aber auch, dass jeder selber entscheiden muss, was er macht.

Fakt ist auch, dass ich nicht solche Aussagen irgendwo treffen kann ("Link reicht") wenn es schon mehrfach anderslautende Urteile gibt. Das ist neuen Verkäufern gegenüber sicher nicht fair.

Ich kenne diese Urteile, andere verlassen sich anscheinend eher auf Aussagen wie " Rechtlich ist es nicht unbedingt bedenklich..." was heißt denn das? Heißt, kann unbedenklich sein, kann aber auch abgemahnt werden .... und ist ja bereits mehrfach geschehen.

Fakt ist auch, werde ich deswegen abgemahnt, zu Recht oder Unrecht, ist es immer mit immensem Zeitaufwand und Kosten verbunden. Drum schütze sich, wer sich zu schützen vermag.


Gruß,

Tomline
ba-basBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 10:11
  • Korrekte Antwort?
wenn Du die Urteile kennst - her damit.
Das hat bisher noch keiner geschafft - ich lasse mich überraschen !

In allen Urteilen fehlte noch was anderes oder es ging ums Impressum.
MFG - der Ba-Bas
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tomlineBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 10:39
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Hier nur eines zu dem Thema vom OLG:

Bezeichnung:

Bezeichnung:
Fernabsatzgesetz Angabepflichten im Internet

Stichwort:
Links reichen nicht aus

Aktenzeichen:
OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 37/01.

Entscheidung vom:
2001-04-17

Gericht:
OLG Frankfurt

Tenor:
Es stellte eine Verletzung von § 2 Abs. 2 Fernabsatzgesetz dar, wenn der Verbraucher einer Bestellung im Internet nicht klar und verständlich über die Identität und die Anschrift des Verkäufers sowie über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz informiert wird. Die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Ein Link reicht hierzu nicht aus



Und das ist schon uralt und es geht immer noch das Gerücht um, ein Link reicht!

Da du aber auf ebay keine Möglichkeit hast, die Erklärung vor dem "senden" des Gebotes noch einemal extra einzublenden (wie etwa Quelle oder ein Shop) , mußt du sie also schon im Angebot selber plazieren.

Ein Link reicht genau so lange, bis es einem Mitbewerber oder "Abmahnanwalt" mißfällt. Das kann eine Stunde oder Jahre sein.

Gruß,

Tomline

PS: Solche Urteile gibt es zuhauf, google mal.....

... und, jeder muss es letztlich selber wissen, was er macht. Mir geht es nur darum, dass "Neulingen" nicht mit Halbwahrheiten" eine "Rechtssicherheit" vorgetäuscht wird.
ba-basBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 10:49
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Also ich kann sehr gut lesen - und in Deinem Zitat steht genau das was ich sage und auch genau das was im Gesetzestext eindeutig steht. (es muss noch nichtmal ein Link sein !!!)

Es MUSS über das Bestehen informiert werden !!!

dazu reicht ein Satz wie : bei uns 14 Tage Widerrufsrecht.

Weiterhin das volle Impressum rein - und schon ist die Sache abmahnsicher. ( ach ja noch sowas wie mit MWST und Rechnung usw... - sollte auch rein...)

Übrigens ist es mir überlassen, wann ich dem Kunden das Widerrufsrecht dann ausformuliert zukommen lasse. - ich MUSS (nuur für mich !! - denn ansonsten fängt die Frist nicht an zu laufen) aber sicherstellen, dass der Kunde es ausformuliert zum lesen bekommt.
Das kann ich sicherstellen durchs reinschreiben in die Artikelseite oder ich drucke es einfach auf die Rechnungsrückseite. Erst mit Erhalt der Ausformulierung beginnt die Widerrufsfrist zu laufen...

Übrigens halte ich Google für die schlechteste Wahl sich die richtigen Infos zu beschaffen. Ich schaue da lieber direkt ins BGB und lese mich durch die §. Falls ich Fragen habe, weil ich etwas nicht richtig verstehe - frage ich nen Anwalt - und nicht im ebay Forum oder google - dort wird soviel Mist gequatscht - da sträuben sich mir die Haare.

Fazit: Das von Dir gefundene Urteil ist ein Beweis dafür, dass ich kein ausformuliertes Widerrufsrecht auf der Artikelseite benötige.

Ach ja und sicherlich geniessen die Top 20 Seller keinen Schutz. Die meisten Abmahnungen kommen von der WBZ und die mahnt ja auch den Media Markt ab - warum sollten sie dann nicht auch die Topseller abmahnen ???? - Richtig weil bei denen alles korrekt ist
MFG - der Ba-Bas
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tomlineBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 11:08
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Hi Ba-Bas,

du hast sicher genauso recht wie ich. Andere Urteile sind auch anderes Formuliert. Vielleicht finde ich mal die Zeit, die alle wieder rauszufieseln (über google ... ;-) )

Gesetzestexte lesen hilft meiner Meinung nach leider nie, denn da steht nur die Hälfte drin und den Rest entscheiden oft "Internet-Unerfahrene" Richter.

Anwalt fragen hat schon viele sehr viel unnötiges Geld gekostet außer man hat gleich einen erwischt, der in der Materie absolut fit ist und das sind immer noch die wenigsten.

Ich für mich recherchiere dann doch lieber und bringe es für mich auf den kleinsten ungefährlichsten Nenner.

Und die WBZ wird meist erst auf "Zuruf" aktiv. Wenn also einer deiner Mitbewerber sich an deinen Angeboten stört, ist das schnell passiert.

Aber lassen wir es damit doch gut sein, die Diskussion bringt uns nichts und neue verwirrt sie vielleicht nur. Wie gesagt: Letztlich muss es jeder selber entscheiden (oder zahlen).

Gruß und noch einen schönen Sonntag.
ba-basBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 11:13
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ist ok - ich warte dann mal auf das Urteil, dass meine Meinung wiederlegt.
Es steht übrigens auch bei der WBZ auf den Seiten genauso.
Link fürs Impressum reicht nicht.
Widerrufsrecht: Es muss über das Bestehen eines solchen Rechtes aufgeklärt werden. - dazu reicht ein Satz

Und da die WBZ dies schreibt - wird sie wohl kaum sowas abmahnen. Und die WBZ ist bei ebay auch sehr stark selbst tätig - da muss keiner "angeschwärzt" werden (wenigstens keiner der grossen)

*duck und wech jetzt*
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snawiBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 11:14
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Dann muß ich noch mal kurz nachhaken:
Reicht im Impressum der Firmenname oder muß dort auch der Inhaber und/oder der Ansprechpartner aufgeführt sein
Sveni
(und Geld macht doch glücklich !!!)
ba-basBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 11:27
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snawiBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 11:31
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Danke
Sveni
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ba-basBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 11:34
  • Korrekte Antwort?
und nun in aller deutlichkeit unserer Streipunkt:
8. Ist der Unterschied zwischen "Hinweis auf das Bestehen" und "Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung" von Widerrufs- und Rückgaberechten weggefallen?

Ja! Bis zum 9.12.2004 hat der Gesetzgeber bei der Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwischen dem Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts und dem Hinweis auf die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte unterschieden. Heute ist bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf die Bedigungen und Einzelheiten der Ausübung von Widerrufs- oder Rückgaberecht hinzuweisen.

Es muss daher auch auf der Angebotsseite einer Internet-Auktion bereits eine vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung nach den in der BGB-Informationspflichtenverordnung enthaltenen Mustern zu finden sein. Ein Hinweis wie "Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht" reicht nicht aus. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale genügt aber ein so genannter "sprechender Hyperlink" auf die Einzelheiten. Zulässig wäre demnach ein Hinweis wie folgt: "Ihnen steht nach Erhalt der Ware ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Erfahren Sie hier (Hyperlink) mehr über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts".
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tomlineBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 12:11
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hi ...
und die WBZ schreibt selber zu dem "sprechenden Link", dass dieser ausreicht, wenn vor Abschluss der Bestellung noch einmal die ganze Klausel vor Augen geführt wird. Geht bei denen im Shop auch, bei ebay funktioniert das nicht.

duck mich auch mal wech ... kämpfe gerade mit den Mailvorlagen... tzzzz

Gruß,

Tomline
schmitzbauerBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 02:19
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Also, ganz einfach: Mail-Texte so überarbeiten, das am Ende nochmal alle wichtigen Texte stehen. Dann hat der Kunde alles und kann dann gut informiert entscheiden.

Gruß
Andreas
Eifersucht ist eine Leidenschaft, die mit Eifer sucht, was Leiden schafft
tomlineBenutzer ist Offline
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06 Feb 2005 02:23
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puuuhhh ... da diskutieren wir Stunden und es liest dann doch keiner die Widerrufsbelehrung ...
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