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Schuldrechtsreform
Letzter Eintrag 17 Jan 2004 11:00 von irishmarsu. 4 Antworten.
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hj-bradenBenutzer ist Offline
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17 Jan 2004 08:16
    Allgemeiner Hinweis : Ich bitte zu berücksichtigen, dass ich kein Händler sondern eine Privatperson bin. Die neue Schuldrechtsreform schreibt jedoch vor, dass nun auch Privatleute eine Garantie von einem Jahr und Umtauschrecht auf alle angebotenen Produkte geben müssen. Es sei denn, dass sie dieses ausschließen. Die Konsequenzen aus dieser Bestimmung stehen häufig in keiner vernünftigen Relation zum erzielten Kaufpreis. Die Angaben zu diesem Artikel und der Beschreibung wurden von mir wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Verkauf von Privatperson. Daher Gewährleistungsausschluss nach der aktuellen Schuldrechtsreform.
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    ba-basBenutzer ist Offline
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    17 Jan 2004 09:21
    Was ist denn das für ein Quatsch ??
    Privatperson muss Gewährleistung und nicht Garantie geben. Ausschluss ist nur bei Gebracuhtwaren möglich. undundund
    MFG - der Ba-Bas
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    irishmarsuBenutzer ist Offline
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    17 Jan 2004 09:55
    Öhm, Privat-VK können die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) ganz ausschließen....ausgenommen sind natürlich vorsätzlich verschwiegene Sachmängel

    Händler können nicht ausschließen, aber begrenzen: bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr, ansonsten gelten 2 Jahre

    Garantie kann jeder geben...auch der Wiederverkäufer z.B., aber üblicherweise tut das eigentlich nur der Hersteller.

    Umtauschrecht gibet so nicht...wenn das ein Privat-VK anbietet ist das reine Nettigkeit

    Ich denke, das Hauptproblem haben die meisten mit dem Unterschied Garantie und Gewährleistung...da verhaspelt sich so manch einer
    ba-basBenutzer ist Offline
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    17 Jan 2004 10:09
    naja :
    wenn man die Haftung immer durch dieselbe Formulierung beschränkt darf man die Gewährleistung als Privatverkäufer für Neuwaren auf 1 Jahr beschränken für Gebrauchtwaren ganz. (§ 309 Nr. 8 BGB).
    Verstehe ich aber so, dass man die Gewährleistung komplett ausschliessen jann, wenn man nicht immer die gleiche Formulierung nutzt ...

    egal - ich verkauf privat nur Gebrauchtware und gewerblich nur Neuware
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    irishmarsuBenutzer ist Offline
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    17 Jan 2004 11:00
    @ba-bas: hmmm, jetzt muss ich mich doch mal genauer durch die Paragraphen wühlen.

    Meines Wissens nach war ein Privatverkäufer grundsätzlich immer schon in der Gewährleistungspflicht, auch schon vor der Schuldrechtsreform. Diese Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung kann er begrenzen bzw. auch ganz ausschließen...außer bei vorsätzlich verschwiegenen Mängeln (war glaub ich §444 BGB)

    Die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtware bezüglich Begrenzung greift doch nur bei Gewerblichen.

    Aber ich schau mal nochmal genauer nach
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