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Neue Gewährleistungspflicht seit 01.November 2002
Letzter Eintrag 14 Nov 2002 09:35 von warenfritze. 3 Antworten.
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EwusoftBenutzer ist Offline
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11 Nov 2002 02:35
    Seit 1.November gilt eine neue Gewährleistungspflicht !!!!

    Das heist im Klartext:
    Wenn nicht in der gedruckten Rechnung auf die mindest Gewährleistungspflicht von 14 Tagen schriftlich hingewiesen wird steigt die Gewährleistungspflicht bis ins Unendliche !!

    Was bedeutet:
    Der Käufer kauft z.B. ein Buch liestes und wir müssen es zu vollen Kaufpreis zurücknehmen.

    Frage:
    Wie kann ich die Druckversion meiner Rechnungen dahingegen anpassen
    und / oder muß das vom Buddyteam erledigt werden ?

    Ich denke dies ist für uns alle extrem wichtig !!!!
    mfg

    EWUSOFT
    u.breit@ewusoft.de
    warenfritzeBenutzer ist Offline
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    11 Nov 2002 08:16
    Den Druck kannst du ganz einfach anpassen in dem du nach dem du auf das Drucker-Symbol zur Rechnungserstellung geklickt hast, nicht sofort auf Drucken gehst.

    Statt dessen kannst du links den RadioButton auf "Layout" stellen. Dann gelangst du in ein Designmenu und kannst dir bsp. einen Textblock mit der Widerrufsklausel anlegen, die dann immer mitgedruckt wird.

    Mir stellt sich allerdings folgende Frage:
    Was muss wann in welche Widerrufsbelehrung, damit die 14-tägige Klausel gilt. Im Zuge der Onlineauktionen habe ich folgendes Verständisproblem:

    In der zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in dem Muster heisst es:
    "Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen]...

    [wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz 4 Wochen...]

    Nach meinem Rechtsverständnis gilt der Hinweis auf der Auktion (auf einer Homepage) allerdings nicht als Mitteilung in Textform. Damit ist der früheste Zeitpunkt das Versenden der Email, resp. der Rechnung. Dies geschieht eindeutig NACH Auktionsende/Vetraggschluss. Damit gilt die 4-wöchige Widerufsfrist.

    Frage: Habe ich einen Denkfehler, oder haben uns die Gesetzesänder einen dickeren Brocken zugemutet als zugegeben? Frei nach dem Motto:"Der Kunde ist nun vor jedem Verküfer bestens geschützt. Aber wer schützt Verkäufer vor den Kunden? "
    d.sinclairBenutzer ist Offline
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    11 Nov 2002 09:53
    Hallo,
    also das muß man glaube ich ein wenig entschärfen:

    Diese Gewähleistungspflicht gilt nur für neuwaren und Gewerbliche.
    Desweiteren wird das lesen und umtauschen nicht so funktionieren, die Artikel ,müssen nämlich im Originalzustand umgetauscht werden. Das heißt, eingeschweißte Artikel (Bücher, CDs, DVDs) dürfen wenn geöffnet nur umgetauscht werden wenn ein defekt von der Fabrikseite vorliegt (weiß nicht wie das bei eBay ist mit den Kopiergeschützten Musik CDs, im Handel kann ich die auch geöffnet wieder umtauschen)

    Die Gewähleistungspflicht muß NICHT auf der Rechnung stehen, es reicht wenn diese auf der Auktionseite oder MICH Seite(Hierbei muß auf der Auktionsseite gut sichtbar auf die MICH Seite hingewiesen werden)steht, da diese Sachen wie auch das Bild Vertragsgegenstand sind.

    Bei Privatverkäufen gehen die Meinungen wieder auseinander, da müssen wohl wieder Gerichtsurteile abgewartet werden ob auch hierbei unendliche Gewährleistungspflicht ensteht, wenn hier keine Angaben gemacht werden.

    Ich weiß jetzt nicht woher du die Informationen hast, gut wäre es wenn wir beide die aus dem Fehrnsehen hätten.
    Da lief nämlich ein Bericht über genau diese änderung in Verbindung mit eBay, und ich hätte da eine Sache noch gerne bestätigt oder berichtigt:

    Folgendes meine ich nicht richtig verstanden zu haben:

    Ist es richtig, das es ab diesem Zeitpunkt ein generelles 14 Tägiges Rückgaberecht gibt ? Also Kaufer kauft schickt nach 14 Tagen Ware zurück und bekommt sein Geld zurück ohne angaben von Gründen (vorrausgesetzt es ist in der Auktion nichts anderes angegeben) ?

    mfg
    Sinclair
    mfg

    Sinclair

    warenfritzeBenutzer ist Offline
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    14 Nov 2002 09:35
    Hallo Sinclair,

    hmm, das die Mich-Seite ein Vertragsbestandteil ist, ist interessant. Der Passus "Widerrufsbelehrung muss in Textform geschehen" schliesst nacht Urteilen die Textform der Homepage aus, da eine Homepage ja auch noch nachträglich geändert werden kann.

    (Natürlich ist das widersprüchlich damit, dass AGB online akzeptiert werden. Aber sonst hätte unsere Anwälte ja nichts zu tun, wenn alles klar wäre...)

    Wenn du da irgendwo noch einen Hinweis findest, dass dem so ist, dass die Information auf der Mich-Seite reicht wäre ich dir dankbar, wenn du das hier postest. Meine Informationen kommen nicht aus dem Fernsehen, sondern sind mühsam aus verschiedenen Textquellen zusammengetragen.

    Zu deiner Frage: Ja es ist richtig, dass der Käufer ein generelles Rückgaberecht auf alle Güter bekommt. Die Frist kann er wahren durch Mail, Brief oder einfache Rücksendung (auf Verkäufers Kosten (es sein denn du erwähnst die 40 EUR-Grenze)).
    Er darf den Artikel sogar ausprobieren, so weit dieses Ausprobieren auch im Laden möglich wäre. Nur bei CDs, Software, DVDs darf (ich glaube das muss allerdings wieder extra erwähnt werden) die Rückgabe auf versiegelte Produkte beschränkt werden.

    Alles was ich schreibe gilt für den gewerblichen Verkauf. Zu Privatverkäufen kann ich dein Wissen bestätigen.


    Gruss

    Warenfritze
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